Cookie-Banner und die Einwilligung auf Webseiten

EU-Cookie-Richtlinie, DSGVO und ePrivacy-VO sorgen bei Webseitenbetreibern für große Verunsicherung. Beim Aufruf zahlreicher Internetseiten verlangen Cookie-Banner die Einwilligung, um Informationen zur Wiedererkennung und zur Verbesserung des Nutzerlebnisses in kleinen Datensätzen zu speichern. Aber ist das überhaupt notwendig oder reicht es gar auf die Nutzung von Cookies hinzuweisen? Wir haben uns der Thematik der Cookie-Banner und Einwilligung auf Webseiten einmal gewidmet.

Was sind eigentlich Cookies?

Bei Cookies handelt es sich um Textdateien, die eine kleine Menge an Datensätzen speichern. Sie werden direkt auf dem Computer oder Smartphones im Browser-Ordner gespeichert und dienen dazu nachzuverfolgen, welcher Nutzer die Webseite bereits besucht hat. Ferner sollen sie das Surfen angenehmen machen, da zum Beispiel Zugangsdaten nicht erneut eingegeben werden müssen.

Warum sollte man dann die Einwilligung von Cookies verlangen?

Nicht nur das Interesse den Nutzer steht bei Cookies im Vordergrund. Unternehmen haben mit Cookies die Möglichkeit die Interaktion des Besuchers auf der Webseite zu analysieren und darauf basierend Profile für Marketingzwecke zu erstellen. Hierbei wird ein wichtiger Punkt des Datenschutzes berührt, wodurch die Thematik rechtlich regulierte Relevanz gewinnt.

Was sagen die Gesetze zu Cookies?

Die EU „Cookie-Richtlinie“ sehen eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers vor. Der Nutzer muss dazu aktiv via Kreuz oder Haken einwilligen oder ablehnen. Diese Verordnung gilt jedoch nicht automatisch für Deutschland. Der § 15 Abs.3 Telemediengesetz (TMG) sieht vor, dass eine Unterrichtung und der Hinweis auf das Widerspruchsrecht mittels Banner in Zusammenspiel mit einem Link auf die Datenschutzerklärung hinreichend sind.

Achtung: Es ist in Deutschland keine unmittelbare Pflicht, dass Besucher zur Setzung von Cookies einwilligen müssen, ABER…

Die DSGVO verlangt von allen Webseitenbetreibern, sofern sie Cookies setzen, dass sie die Datenschutzerklärung gemäß den Anforderungen formulieren und die Rechtsgrundlagen eindeutig geklärt werden, ABER…

Auch in der DSGVO gibt es keine allgemeingültige Handhabung mit Cookies, sodass diese in der ePrivacy-Verordnung geregelt werden sollen. Diese ist bis heute jedoch nicht in Kraft getreten.

 

Wo ist der Unterschied zwischen Cookie Hinweisen und der Cookie Datenschutzerklärung?

Ein Cookie Hinweis oder auch als Cookie Banner oder Cookie Warnung bekannt, erscheint beim erstmaligen Besuch einer Webseite in Form eines Pop-ups im oberen oder unteren Bereich. Der User kann diese über die Buttons annehmen, ablehnen oder mit dem „X“ wegklicken.

Die Datenschutzerklärung enthält detaillierte Cookie Hinweis über die Art der gesetzten Cookies und der Nutzung der Daten. Die Erklärung sollte hier immer verschriftlicht sein.

 

Welche Cookies benötigen keine Einwilligung und welche benötigen eine Einwilligung?

Session-Cookies, Cookies für Logins oder Warenkörbe ohne Datenweitergabe brauchen nach aktueller Auffassung keine Einwilligung. Diese sind von einem berechtigten Interesse.

Tracking und Werbe-Cookies benötigen hingegen die Einwilligung. Sie sind nicht notwendig und meist mit weiteren Daten und Diensten verbunden.

 

Was also als Webseitenbetreiber tun?

Die Antwort: Auf Nummer sicher gehen! Jeder Webseitenbetreiber, der Cookies nutzt, sollte beim Betreten des Nutzers via Cookie-Banner eine aktive Einwilligung oder Ablehnung abholen. Dabei muss im Detail auf alle genutzten Dienste hingewiesen werden und darüber informiert werden, welche Daten die Cookies sichern, wozu diese genutzt werden und an wen diese eventuell weitergegeben werden.

Wir unterstützen Sie im Gesetzes-Dschungel und sorgen dafür, dass Ihre Webseite rechtssicher ist. Die Richtlinien zur Verwendung von Cookies auf der Webseite sind undurchsichtig und können sich mit der Einführung der ePrivacy-VO grundlegend ändern. Mit uns sind Sie für die Zukunft bestens aufgestellt.

Setzen Sie sich gleich mit uns in Verbindung.

Tags:



Call Now Button